Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziele des Gesetzes
(1)
Ziel des Gesetzes ist es,
1.
die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu verwirklichen,
2.
bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern,
3.
bestehende Unterrepräsentanzen abzubauen und
4.
die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für das militärische Personal zu verbessern.
(2)
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.