ALG

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Vom 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 408)

Erstes Kapitel
Versicherter Personenkreis
§ 1Versicherte kraft Gesetzes
Zweites Kapitel
Leistungen
Erster Abschnitt
Leistungen zur Teilhabe
Erster Unterabschnitt
Voraussetzungen für die Leistungen
§ 7Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
Zweiter Unterabschnitt
Umfang und Ort der Leistungen
§ 10Umfang und Ort der Leistungen
Zweiter Abschnitt
Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt
Renten
Erster Titel
Anspruchsvoraussetzungen
Erster Untertitel
Renten wegen Alters
§ 11Regelaltersrente
Zweiter Untertitel
Renten wegen Erwerbsminderung
§ 13Renten wegen Erwerbsminderung
Dritter Untertitel
Renten wegen Todes
§ 14Witwenrente und Witwerrente
Vierter Untertitel
Wartezeiterfüllung
§ 17Anrechenbare Zeiten
Fünfter Untertitel
Rentenrechtliche Zeiten
§ 18Beitragszeiten
Sechster Untertitel
(weggefallen)
§§ 21–22(weggefallen)
Zweiter Titel
Berechnung der Renten
§ 23Berechnung der Renten
Dritter Titel
Anpassung der Renten
§ 25Anpassung
Vierter Titel
Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 27Zusammentreffen von Renten
Fünfter Titel
Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
§ 30Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
Sechster Titel
Ausschluß und Minderung von Renten
§ 31Ausschluß und Minderung von Renten
Zweiter Unterabschnitt
Beitragszuschüsse
Erster Titel
Zuschuß zum Beitrag
§ 32Anspruchsvoraussetzungen
Zweiter Titel
Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
§ 35aZuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung
Dritter Abschnitt
Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
§ 36Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
Vierter Abschnitt
Rentenauskunft
§ 40Rentenauskunft
Fünfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 41Grundsatz
Sechster Abschnitt
Versorgungsausgleich
§ 43Interne und externe Teilung
Siebter Abschnitt
Durchführung
Erster Unterabschnitt
Beginn und Abschluß des Verfahrens
§ 44Beginn und Abschluß
Zweiter Unterabschnitt
Auszahlung und Anpassung
§ 45Auszahlung und Anpassung
Dritter Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze
§ 47Berechnungsgrundsätze
Vierter Unterabschnitt
Rechtsweg
§ 48(weggefallen)
Drittes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt
Organisation
§ 49Träger der Alterssicherung der Landwirte
Zweiter Abschnitt
Datenschutz
§ 59Mitgliedsnummer
Viertes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
§ 66Finanzierungsgrundsatz
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beitragshöhe
§ 68Beitragshöhe
Zweiter Unterabschnitt
Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
§ 70Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
Dritter Unterabschnitt
Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
§ 71Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
Vierter Unterabschnitt
Versorgungsausgleich
§ 72Wiederauffüllung geminderter Anrechte
Fünfter Unterabschnitt
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 73Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Sechster Unterabschnitt
(weggefallen)
§ 74(weggefallen)
Siebter Unterabschnitt
Beitragserstattung
§ 75Erstattungsberechtigte
Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung
Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 78Beteiligung des Bundes
Zweiter Unterabschnitt
Ausgabenbegrenzung
§ 79Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
Dritter Unterabschnitt
(weggefallen)
§ 81(weggefallen)
Fünftes Kapitel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 82Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 84Versicherungspflicht
Dritter Unterabschnitt
Teilhabe
§ 86Teilhabe
Vierter Unterabschnitt
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
§ 87Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Fünfter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für Renten
Erster Titel
Renten wegen Alters und Renten wegen Todes
§ 88Rente an frühere Ehegatten
Zweiter Titel
Hinzuverdienstgrenze
§ 89Hinzuverdienstgrenze
Dritter Titel
Wartezeiterfüllung
§ 90Wartezeit
Sechster Unterabschnitt
Berechnung der Renten
§ 93Berechnung der Renten
Zweiter Abschnitt
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 94Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe
§ 95Leistungen zur Teilhabe
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 95aRenten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes
Vierter Unterabschnitt
Rentenhöhe
§ 97Zuschlag bei Zugangsrenten
Fünfter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 106Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
Sechster Unterabschnitt
Beitragszuschüsse
§ 107Beitragszuschüsse
Siebter Unterabschnitt
Rentenauskunft
§ 108Anspruch auf Rentenauskunft
Achter Unterabschnitt
Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
§ 109Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
Neunter Unterabschnitt
(weggefallen)
§ 110(weggefallen)
Zehnter Unterabschnitt
Organisation und Datenschutz
§ 111(weggefallen)
Elfter Unterabschnitt
Finanzierung
§§ 113–114(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Landabgaberente
§ 121Anspruchsvoraussetzungen
Vierter Abschnitt
Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung
§ 128Versicherungsfreiheit
Erstes Kapitel
Versicherter Personenkreis

§ 1

Versicherte kraft Gesetzes

(1) Versicherungspflichtig sind

1. Landwirte,
2. mitarbeitende Familienangehörige.

(2) 1 Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. 2 Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. 3 Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) 1 Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. 2 Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. 4 Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. 5 Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. 6 Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. 7 Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. 8 Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) 1 Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. 2 Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. 3 Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1. eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2. die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3. das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
4 Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. 5 Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) 1 Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn das Unternehmen einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten anhand des Flächenwertes oder des Arbeitsbedarfs festgesetzten Grenzwert erreicht. 2 Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. 3 Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. 4 Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(7) 1 Mitarbeitende Familienangehörige sind

1. Verwandte bis zum dritten Grade,
2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3. Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. 2 Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

§ 1a

Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.

§ 2

Versicherungsfreiheit

Versicherungsfrei sind

1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c) bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2. (weggefallen)
3. mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

§ 3

Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1. regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a. Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3. wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4. wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) 1 Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 2 Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. 3 Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. 4 § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) 1 Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). 2 Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) 1 Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. 2 Absatz 2 gilt.

(4) 1 Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 2 Hierzu zählen insbesondere

1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2. Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
3 Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 4 Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. 5 Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. 6 Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt.

§ 4

Freiwillige Versicherung

(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn

1. sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
2. sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
3. sie eine Rente nicht beziehen und
4. der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn

1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder
2. die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×