Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen
§ 1
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe mit den Berufsbezeichnungen
1. Hotelfachmann und Hotelfachfrau und
2. Kaufmann für Hotelmanagement und Kauffrau für Hotelmanagement
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.