Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Vom
25.3.2020
§ 1
Errichtung und Sitz
(1)
1Unter dem Namen „Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt“ wird eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts errichtet.
2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.