Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 1
(1)
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäische Schweinepest), wenn diese
a) durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische, pathologisch-anatomische und epidemiologische Untersuchung oder
c) durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten
festgestellt ist;
2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der
a) klinischen,
b) pathologisch-anatomischen oder
c) serologischen
Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest befürchten lässt;
3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn diese durch
a) virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis) oder
b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
festgestellt ist;
4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest befürchten lässt.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest geimpft sind.
(2)
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Betrieb:
alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweinebesatz;
2. gesonderte Betriebsabteilung:
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struktur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist.