SEBG

SE-Beteiligungsgesetz

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3675, 3686)

Zuletzt geändert am 16.9.2022 (BGBl. I S. 1454)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zielsetzung des Gesetzes
Teil 2
Besonderes Verhandlungsgremium
Kapitel 1
Bildung und Zusammensetzung
§ 4Information der Leitungen
Teil 3
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE
Kapitel 1
Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung
§ 21Inhalt der Vereinbarung
Kapitel 2
Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes
Abschnitt 1
SE-Betriebsrat kraft Gesetzes
Unterabschnitt 1
Bildung und Geschäftsführung
§ 22Voraussetzung
Unterabschnitt 3
Freistellung und Kosten
§ 31Fortbildung
Abschnitt 2
Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 34Besondere Voraussetzungen
Abschnitt 3
Tendenzschutz
§ 39Tendenzunternehmen
Teil 4
Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen
§ 40Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Teil 5
Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung
§ 45Strafvorschriften
Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zielsetzung des Gesetzes

(1) 1 Das Gesetz regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE), die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) ist. 2 Ziel des Gesetzes ist, in einer SE die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen zu sichern. 3 Maßgeblich für die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE sind die bestehenden Beteiligungsrechte in den Gesellschaften, die die SE gründen.

(2) 1 Zur Sicherung des Rechts auf grenzüberschreitende Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und sonstige Beteiligung der Arbeitnehmer wird eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE getroffen. 2 Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE kraft Gesetzes sichergestellt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die nach Absatz 2 zu treffende Vereinbarung sind so auszulegen, dass die Ziele der Europäischen Gemeinschaft, die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE sicherzustellen, gefördert werden.

(4) Die Grundsätze der Absätze 1 bis 3 gelten auch für strukturelle Änderungen einer gegründeten SE sowie für deren Auswirkungen auf die betroffenen Gesellschaften und ihre Arbeitnehmer.

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