SEBG

SE-Beteiligungsgesetz

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Vom 22.12.2004

Zuletzt geändert am 16.9.2022

§ 43

Missbrauchsverbot

1Eine SE darf nicht dazu missbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. 2Missbrauch wird vermutet, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach Gründung der SE strukturelle Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder entzogen werden.