SEBG

SE-Beteiligungsgesetz

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Vom 22.12.2004

Zuletzt geändert am 16.9.2022

§ 25

Prüfung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats

1Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden Sitzung des SE-Betriebsrats an gerechnet, hat die Leitung der SE zu prüfen, ob Änderungen der SE und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, insbesondere bei den Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten eingetreten sind. 2Sie hat das Ergebnis dem SE-Betriebsrat mitzuteilen. 3Ist danach eine andere Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich, veranlasst dieser bei den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen, dass die Mitglieder des SE-Betriebsrats in diesen Mitgliedstaaten neu gewählt oder bestellt werden. 4Mit der neuen Wahl oder Bestellung endet die Mitgliedschaft der bisherigen Arbeitnehmervertreter aus diesen Mitgliedstaaten.