SEBG

SE-Beteiligungsgesetz

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Vom 22.12.2004

Zuletzt geändert am 16.9.2022

Unterabschnitt 3
Freistellung und Kosten

§ 31

Fortbildung

1Der SE-Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestimmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des SE-Betriebsrats erforderlich sind. 2Der SE-Betriebsrat hat die Teilnahme und die zeitliche Lage rechtzeitig der Leitung der SE mitzuteilen. 3Bei der Festlegung der zeitlichen Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.