Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
Vom
22.12.2004
Zuletzt geändert am
16.9.2022
§ 33
Kosten und Sachaufwand
1Die durch die Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die SE.
2Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.