Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
Vom
22.12.2004
Zuletzt geändert am
16.9.2022
Teil 4
Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen
§ 40
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Die Leitung der SE und der SE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.