GvKostG

Gerichtsvollzieherkostengesetz

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Vom 19.4.2001

Zuletzt geändert am 5.10.2021

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.