StAbwV

Steueroasen-Abwehrverordnung

Verordnung zur Durchführung des § 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes

Vom 20.12.2021

Zuletzt geändert am 15.12.2023

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung benennt

1. die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes, die in der jeweils geltenden EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt sind und
2. den Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht kooperativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht länger erfüllt.