GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980 (BGBl. I S. 1237)

Zuletzt geändert am 22.2.2024 (BGBl. I S. Nr. 64)

I.
Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
§ 1Konstituierung
II.
Wahl des Bundeskanzlers
§ 4Wahl des Bundeskanzlers
III.
Präsident, Präsidium und Ältestenrat
§ 5Präsidium
VI.
Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 19Sitzungen
VIII.
Vorlagen und ihre Behandlung
§ 75Vorlagen
IX.
Behandlung von Petitionen
§ 108Zuständigkeit des Petitionsausschusses
X.
Der Wehrbeauftragte des Bundestages
§ 113Wahl des Wehrbeauftragten
XI.
Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
§ 116Plenarprotokolle
XII.
Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
§ 126Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
I.
Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer

§ 1

Konstituierung

(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tage nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.

(2) Bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt, führt das am längsten dem Bundestag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Bundestag entscheidet das höhere Lebensalter.

(3) 1 Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern. 2 Hierauf erfolgt der Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages.

(4) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird die Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und der Schriftführer vorgenommen.

§ 2

Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter

(1) 1 Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) in besonderen Wahlhandlungen den Präsidenten und seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode. 2 Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten.

(2) 1 Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. 2 Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. 3 Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. 4 Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 5 Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 6 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.

(3) 1 Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. 2 Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.

§ 3

Wahl der Schriftführer

1 Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. 2 Sie können gemeinsam auf Grund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. 3 Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten.

II.
Wahl des Bundeskanzlers

§ 4

Wahl des Bundeskanzlers

1 Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49). 2 Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfaßt, zu unterzeichnen.

III.
Präsident, Präsidium und Ältestenrat

§ 5

Präsidium

Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten bilden das Präsidium.

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