GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 17.10.2025

§ 105

Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages

1Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, kurze Einzelfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. 2Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 2).