GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 17.10.2025

Zuletzt geändert am 10.7.2026

§ 125

Unerledigte Gegenstände

1Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. 2Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.