GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 22.2.2024

§ 125

Unerledigte Gegenstände

1Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. 2Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen.