Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses
1Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muss der Petitionsausschuss im Einzelfall beschließen.
2Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluss zu bestimmen.