GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 17.10.2025

§ 23

Eröffnung der Aussprache

Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.