GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 17.10.2025

Zuletzt geändert am 10.7.2026

§ 24

Verbindung der Beratung

Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.