GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 17.10.2025

§ 22

Leitung der Sitzungen

1Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. 2Vor Schluss der Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluss des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt.