GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 25.9.2025

VI.
Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen

§ 19

Sitzungen

1Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden.