GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 25.6.1980

Zuletzt geändert am 22.2.2024

§ 39

Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

1Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. 3Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. 4Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.