GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 17.10.2025

§ 119

Niederschrift von Zwischenrufen

Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.