GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 17.10.2025

§ 121

Einspruch gegen das Amtliche Protokoll

1Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht durch den Präsidenten erledigt, so befragt er den Bundestag. 2Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen Protokoll beizufügen.