GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 17.10.2025

Zuletzt geändert am 10.7.2026

§ 65

Berichterstatterbenennung

Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand.