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Gesetz über elektronische Wertpapiere

Vom 3.6.2021

Zuletzt geändert am 11.12.2023

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1. Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
2. Aktien, die auf den Namen lauten, und
3. Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.