1Diese Verordnung gilt für die Anforderung von Daten von finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne von Anhang A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, mit Sitz im Inland durch die Deutsche Bundesbank. 2Die nach dieser Verordnung zu erhebenden Daten dienen der Wahrung der Finanzstabilität, indem mit ihnen insbesondere die für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte analysiert und Gefahren identifiziert werden. 3Damit unterstützt die Erhebung dieser Daten die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitätsgesetz, insbesondere der in § 1 Absatz 1 des Finanzstabilitätsgesetzes aufgeführten Aufgaben.