1 Damit das Potenzial des Binnenmarktes als Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u. a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, voll ausgeschöpft werden kann, genügt es nicht, nur staatliche Schranken zwischen den Mitgliedstaaten abzuschaffen. 2 Die Abschaffung dieser Schranken kann zunichte gemacht werden, wenn private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. 3 Das ist der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Benutzeroberflächen, wie zum Beispiel Internetseiten und Anwendungen, sperren oder beschränken (als „Geoblocking“ bekannte Praxis). 4 Dasselbe gilt, wenn Anbieter sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden. 5 Auch wenn es in manchen Fällen objektive Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung geben mag, so wird doch in anderen Fällen durch die Praktiken einiger Anbieter für Kunden, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen wollen, der Zugang zu Waren und Dienstleistungen verweigert oder beschränkt, oder einige Anbieter wenden in diesem Zusammenhang unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang an, die nicht objektiv begründet sind.
1 Es gibt unterschiedliche Gründe, weshalb Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang anwenden. 2 So tragen in vielen Fällen unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, die damit verbundene Rechtsunsicherheit, die mit dem anwendbaren Verbraucherschutzrecht verbundenen Risiken, Umwelt- und Kennzeichnungsvorschriften sowie Fragen der Besteuerung, Lieferkosten und sprachliche Anforderungen zur mangelnden Bereitschaft der Anbieter bei, mit Kunden aus anderen Mitgliedstaaten in geschäftliche Beziehungen zu treten. 3 In anderen Fällen segmentieren bestimmte Anbieter den Binnenmarkt künstlich entlang der Binnengrenzen und behindern den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wodurch sie die Rechte der Kunden beeinträchtigen und diese daran hindern, in den Genuss einer größeren Auswahl und optimaler Bedingungen zu gelangen. 4 Diese diskriminierenden Praktiken sind ein wichtiger Faktor, der zum relativ geringen Umfang der grenzüberschreitenden Geschäfte in der Union, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, beiträgt, sodass das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird. 5 Daher sollte die vorliegende Verordnung die Fälle präzisieren, in welchen eine unterschiedliche Behandlung dieser Art nicht gerechtfertigt ist, und dadurch Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr schaffen und sicherstellen, dass die Nichtdiskriminierungsvorschriften im gesamten Binnenmarkt wirksam angewendet und durchgesetzt werden können. 6 Durch die Abschaffung des ungerechtfertigten Geoblockings und anderer Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden könnten das Wachstum angekurbelt und die Wahlmöglichkeiten der Kunden im gesamten Binnenmarkt erweitert werden.
1 Mit dieser Verordnung wird bezweckt, gegen ungerechtfertigtes Geoblocking vorzugehen, indem bestimmte Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt werden. 2 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zahlreichen Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, darunter auch solche, die sich in unterschiedlichen nationalen Normen niederschlagen, oder die fehlende gegenseitige Anerkennung oder Harmonisierung auf Unionsebene nach wie vor erhebliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel darstellen. 3 Solche Hindernisse führen nach wie vor zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, was die Anbieter häufig dazu bewegt, auf Geoblocking-Praktiken zurückzugreifen. 4 Daher sollten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission weiterhin mit diesen Hindernissen befassen und darauf hinwirken, die Marktfragmentierung zu verringern und den Binnenmarkt zu vollenden.
1 Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in der Union niedergelassene Dienstleistungserbringer Dienstleistungsempfänger nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandeln. 2 Diese Vorschrift hat jedoch keine uneingeschränkt wirksame Bekämpfung von Diskriminierung ermöglicht und die Rechtsunsicherheit nicht ausreichend verringert. 3 Die vorliegende Verordnung zielt darauf ab, Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG weiter klarzustellen, indem bestimmte Situationen präzisiert werden, in denen eine unterschiedliche Behandlung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung nicht gemäß diesem Artikel gerechtfertigt werden kann. 4 Soweit jedoch die vorliegende Verordnung im Widerspruch zu der Richtlinie 2006/123/EG steht, sollte die vorliegende Verordnung Vorrang haben. 5 Ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung können sich zudem auch aus Handlungen von in Drittländern niedergelassenen Anbietern ergeben, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.
1 Zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts und zur Förderung des Zugangs zu Waren- und Dienstleistungen und ihres freien Verkehrs in der gesamten Union ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes des Niederlassung sind daher die in der vorliegenden Verordnung festgelegten gezielten Maßnahmen erforderlich, die ein klares, einheitliches und wirksames Regelwerk für eine Reihe ausgewählter Fragen vorsehen. 2 Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und den Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu erweitern, wobei die Freiheit der Anbieter bei der Ausgestaltung ihrer Geschäftsstrategie unter Beachtung des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts angemessen zu berücksichtigen ist.