1Damit das Potenzial des Binnenmarktes als Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u. a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, voll ausgeschöpft werden kann, genügt es nicht, nur staatliche Schranken zwischen den Mitgliedstaaten abzuschaffen. 2Die Abschaffung dieser Schranken kann zunichte gemacht werden, wenn private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. 3Das ist der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Benutzeroberflächen, wie zum Beispiel Internetseiten und Anwendungen, sperren oder beschränken (als „Geoblocking“ bekannte Praxis). 4Dasselbe gilt, wenn Anbieter sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden. 5Auch wenn es in manchen Fällen objektive Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung geben mag, so wird doch in anderen Fällen durch die Praktiken einiger Anbieter für Kunden, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen wollen, der Zugang zu Waren und Dienstleistungen verweigert oder beschränkt, oder einige Anbieter wenden in diesem Zusammenhang unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang an, die nicht objektiv begründet sind.