VgV

Vergabeverordnung

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Vom 12.4.2016 (BGBl. I S. 624)

Zuletzt geändert am 7.2.2024 (BGBl. I S. Nr. 39)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Gegenstand und Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Kommunikation; Bekanntmachungen
§ 9Grundsätze der Kommunikation
Abschnitt 2
Vergabeverfahren
Unterabschnitt 1
Verfahrensarten
§ 14Wahl der Verfahrensart
Unterabschnitt 2
Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
§ 21Rahmenvereinbarungen
Unterabschnitt 3
Vorbereitung des Vergabeverfahrens
§ 28Markterkundung
Unterabschnitt 4
Veröffentlichungen, Transparenz
§ 37Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz
Unterabschnitt 5
Anforderungen an Unternehmen; Eignung
§ 42Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern
Unterabschnitt 6
Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
§ 52Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
Unterabschnitt 7
Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag
§ 56Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
§ 64Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
§ 67Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen
Abschnitt 5
Planungswettbewerbe
§ 69Anwendungsbereich
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 73Anwendungsbereich und Grundsätze
Unterabschnitt 2
Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen
§ 78Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe
Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81Übergangsbestimmungen

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