MarkenV

Markenverordnung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Vom 11.5.2004 (BGBl. I S. 872)

Zuletzt geändert am 24.6.2024 (BGBl. I S. Nr. 215)

Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1Verfahren in Markenangelegenheiten
Teil 2
Verfahren bis zur Eintragung
Abschnitt 1
Anmeldungen
§ 2Form der Anmeldung
Abschnitt 2
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
§ 19Klassifizierung
Abschnitt 3
Veröffentlichung der Anmeldung
§ 23Veröffentlichungen zur Anmeldung
Teil 3
Register, Urkunde, Veröffentlichung
§ 24Ort und Form des Registers
Teil 4
Einzelne Verfahren
Abschnitt 1
Widerspruchsverfahren
§ 29Form des Widerspruchs
Abschnitt 2
Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
§ 33Teilübergang einer eingetragenen Marke
Abschnitt 4
Verzicht
§ 39Verzicht
Abschnitt 5
Löschung
§ 41Verfall
Abschnitt 6
Lizenz
§ 42aEintragung einer Lizenz
Teil 5
Internationale Registrierungen
§ 43(weggefallen)
Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 47Eintragungsantrag
Abschnitt 2
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
§ 50Einspruch
Abschnitt 3
Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
§ 52Änderungen der Spezifikation
Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1

Verfahren in Markenangelegenheiten

(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Teil 2
Verfahren bis zur Eintragung
Abschnitt 1
Anmeldungen

§ 2

Form der Anmeldung

(1) 1 Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2 Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. 3 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

§ 3

Inhalt der Anmeldung

(1) Die Anmeldung muss enthalten:

1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,
2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und
3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.

(2) Wird in der Anmeldung

1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,
2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.

§ 4

Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken

(1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.

(2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.

(3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung.

§ 5

Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter

(1) 1 Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:

1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
a) Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
b) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ortsnamen auch der Staat anzugeben. 2 Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.

(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.

(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.

(4) 1 Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2 Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.

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