Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
Vom 11.5.2004
Zuletzt geändert am 11.1.2026
Der Antrag auf Änderung oder Löschung einer nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes eingetragenen Lizenz muss die Registernummer der Marke und die Bezeichnung der Lizenz, die geändert oder gelöscht werden soll, enthalten.