MarkenV

Markenverordnung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Vom 11.5.2004 (BGBl. I S. 872)

Zuletzt geändert am 24.6.2024 (BGBl. I S. Nr. 215)

Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1Verfahren in Markenangelegenheiten
Teil 2
Verfahren bis zur Eintragung
Abschnitt 1
Anmeldungen
§ 2Form der Anmeldung
Abschnitt 2
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
§ 19Klassifizierung
Abschnitt 3
Veröffentlichung der Anmeldung
§ 23Veröffentlichungen zur Anmeldung
Teil 3
Register, Urkunde, Veröffentlichung
§ 24Ort und Form des Registers
Teil 4
Einzelne Verfahren
Abschnitt 1
Widerspruchsverfahren
§ 29Form des Widerspruchs
Abschnitt 2
Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
§ 33Teilübergang einer eingetragenen Marke
Abschnitt 4
Verzicht
§ 39Verzicht
Abschnitt 5
Löschung
§ 41Verfall
Abschnitt 6
Lizenz
§ 42aEintragung einer Lizenz
Teil 5
Internationale Registrierungen
§ 43(weggefallen)
Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 47Eintragungsantrag
Abschnitt 2
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
§ 50Einspruch
Abschnitt 3
Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
§ 52Änderungen der Spezifikation

§ 42b

Änderung oder Löschung einer Lizenz

Der Antrag auf Änderung oder Löschung einer nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes eingetragenen Lizenz muss die Registernummer der Marke und die Bezeichnung der Lizenz, die geändert oder gelöscht werden soll, enthalten.

§ 42c

Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräußerungsbereitschaft

(1) 1 Der Anmelder oder der im Register eingetragene Markeninhaber kann gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt seine unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen oder zur Veräußerung des Markenrechts schriftlich erklären. 2 Die Erklärung wird in das Register eingetragen.

(2) Die Erklärung der Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen ist unzulässig, solange im Register ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz eingetragen ist oder dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks vorliegt.

(3) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zurückgenommen werden.

Teil 5
Internationale Registrierungen

§ 43

(weggefallen)

§ 44

Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.

§ 45

(weggefallen)

§ 46

Schutzverweigerung

(1) Wird einer international registrierten Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der internationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist, innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muss, damit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgesetzt.

(2) 1 Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der Inhaber der international registrierten Marke keinen Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die Schutzverweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist einzulegen. 2 Der Schutzverweigerung muss eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein. 3 § 61 Abs. 2 des Markengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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