Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
Vom 11.5.2004
Zuletzt geändert am 24.6.2024
Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.