MarkenV

Markenverordnung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Vom 11.5.2004

Zuletzt geändert am 24.6.2024

Teil 4
Einzelne Verfahren
Abschnitt 1
Widerspruchsverfahren

§ 29

Form des Widerspruchs

(1) 1Für jede Marke, geschäftliche Bezeichnung, geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, wegen der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. 2Gehören alle Widerspruchskennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Widerspruch vor.

(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.