Zweck dieses Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger sowie eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Regelungen zu Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger sowie von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde zu schaffen.