HkNRG

Herkunftsnachweisregistergesetz

Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien

Vom 4.1.2023

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien,
2. „Anlagenbetreiber“ wer unabhängig vom Eigentum die Anlage auch für die Erzeugung von Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien nutzt,
3. „Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,
4. „Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des gasförmigen Energieträgers aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugt oder im Falle kohlenstoffarmen Wasserstoffs auf der Basis von Erdgas oder Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt wurde,
5. „Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Kunden nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Wärme- oder Kälteenergie aus erneuerbaren oder auf Basis erneuerbarer Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde,
6. „strombasierte gasförmige Energieträger“ solche, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurden,
7. „strombasierte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen“ solche, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurde,
8. „unvermeidbare Abwärme“ der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, in einem betriebseigenen Produktionsprozess durch Anwendung des Standes der Technik nicht vermieden werden kann und nicht nutzbar ist und ungenutzt in die Luft oder das Wasser abgeleitet werden würde, wobei die Wärme aus KWK-Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine unvermeidbare Abwärme im Sinne dieses Gesetzes darstellt.