GemFinRefG

Gemeindefinanzreformgesetz

Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen

Vom 8.9.1969

Neugefasst am 10.3.2009

Zuletzt geändert am 26.4.2024

§ 1

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

1Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). 2Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden.