Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes
(1)
1Das Bundesgesetzblatt ist das Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen.
2Das Bundesgesetzblatt ist außerdem das Bekanntmachungsorgan des Bundes, wenn durch Rechtsvorschrift die amtliche Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vorgeschrieben ist.
(2)
1Der Bundesanzeiger ist ein Bekanntmachungsorgan des Bundes.
2Er hat einen amtlichen Teil.
Dieser ist bestimmt für
1. andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten amtlichen Bekanntmachungen der Behörden des Bundes, einschließlich Ausschreibungen und Hinweise, und
2. amtliche Bekanntmachungen der Behörden der Länder, sofern die Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung des Bundes vorgeschrieben ist.
Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.
(3)
Das Bundesgesetzblatt und der Bundesanzeiger werden vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben.