(1) 1Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesamt für Justiz auf der Internetseite www.recht.bund.de ausgegeben. 2Es wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.
(2) 1Der Bundesanzeiger wird vom Betreiber des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de ausgegeben. 2Er wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.
(3) § 7 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.