Rom II

VO (EG) Nr. 864/2007 (Rom II)

Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

Vom 11.7.2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 6–16)

Zuletzt geändert am 9.11.2012 (ABl. L 310 S. 52)

Geltungsbereich: Europa (EU)

[Erwägungsgründe]
(1)
Kapitel I
ANWENDUNGSBEREICH
Art. 1Anwendungsbereich
Kapitel II
UNERLAUBTE HANDLUNGEN
Art. 4Allgemeine Kollisionsnorm
Kapitel III
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG, GESCHÄFTSFÜHRUNG OHNE AUFTRAG UND VERSCHULDEN BEI VERTRAGSVERHANDLUNGEN
Art. 10Ungerechtfertigte Bereicherung
Kapitel IV
FREIE RECHTSWAHL
Art. 14Freie Rechtswahl
Kapitel V
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Art. 15Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts
Kapitel VI
SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Art. 23Gewöhnlicher Aufenthalt
Kapitel VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 29Verzeichnis der Übereinkommen
[Erwägungsgründe]

(1)

1 Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln. 2 Zur schrittweisen Schaffung eines solchen Raums muss die Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

(2)

Nach Artikel 65 Buchstabe b des Vertrags schließen diese Maßnahmen auch solche ein, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten fördern.

(3)

Auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere hat der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen.

(4)

1 Der Rat hat am 30. November 2000 ein gemeinsames Maßnahmenprogramm der Kommission und des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angenommen. 2 Nach dem Programm können Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen dazu beitragen, die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu vereinfachen.

(5)

In dem vom Europäischen Rat am 5. November 2004 angenommenen Haager Programm wurde dazu aufgerufen, die Beratungen über die Regelung der Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse („Rom II“) energisch voranzutreiben.

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