Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grenzüberschreitende Ausschreibungen
(1)
Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, regelt diese Verordnung die grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsanspruchs für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die sich im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befinden.
(2)
Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind
1.
Ausschreibungen, die gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden (gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen); diese werden
a)
aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land durchgeführt und die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt oder
b)
aufgrund des Ausschreibungsverfahrens eines der beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligen sich finanziell an der Förderung entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung mittels Investitionszuschüssen für Betreiber von Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land,
2.
Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutschland für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines oder mehrerer Kooperationsstaaten aufgrund der Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und dieser Verordnung durchführt und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung sowie nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und dieser Verordnung geleistet werden (geöffnete nationale Ausschreibungen), oder
3.
Ausschreibungen, die ein Kooperationsstaat für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund eigener Bestimmungen durchführt und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach den Bestimmungen des Kooperationsstaates erfolgen (geöffnete ausländische Ausschreibungen).
(3)
Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nur zulässig, wenn
1.
sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und in dieser völkerrechtlichen Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, genutzt werden,
2.
sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
a)
als gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen durchgeführt werden oder
b)
für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden und der andere oder die anderen Mitgliedstaaten in einem vergleichbaren Umfang seine oder ihre Ausschreibungen für Anlagen im Bundesgebiet öffnen, und
3.
der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.