Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes
1Dieses Gesetz regelt die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können.
Geologische Daten werden insbesondere benötigt
1.
zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und für weitere Nutzungen des geologischen Untergrunds,
2.
zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken,
3.
in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung großer Infrastrukturprojekte sowie
4.
für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz.