EinSiG

Einlagensicherungsgesetz

Vom 28.5.2015

Zuletzt geändert am 12.5.2021

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Sicherungspflicht der Institute

1Die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, ihre Einlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu sichern. 2Im Sinne dieses Gesetzes gelten als CRR-Kreditinstitute auch Zweigstellen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland unterhalten werden und zumindest das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes und das Kreditgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes betreiben.