Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Vom
8.11.1994
Zuletzt geändert am
10.8.2021
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen und Niederlassungen anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs der Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist.