(1) Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.
(2) Der Begriff des Letztverbrauchers ist der in § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichnete Letztverbraucher.
(3) 1Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. 2Kunde ist der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages. 3Lieferanten im Sinne dieses Gesetzes sind Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen.
(4) 1Beauftragter im Sinne des Gesetzes ist eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Beauftragten zu bestellen.
(5) Antragsadresse und Nachprüfungsadresse sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt zu machende Internetadressen.