FGO

Finanzgerichtsordnung

Vom 6.10.1965 (BGBl. I S. 1477)

Neugefasst am 28.3.2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 S. 679)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 328)

Erster Teil
Gerichtsverfassung
Abschnitt I
Gerichte
§ 1
Abschnitt II
Richter
§ 14
Abschnitt III
Ehrenamtliche Richter
§ 16
Abschnitt IV
Gerichtsverwaltung
§ 31
Abschnitt V
Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Unterabschnitt 1
Finanzrechtsweg
§ 33
Unterabschnitt 2
Sachliche Zuständigkeit
§ 35
Unterabschnitt 3
Örtliche Zuständigkeit
§ 38
Zweiter Teil
Verfahren
Abschnitt I
Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
§ 40
Abschnitt II
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 51
Abschnitt III
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 63
Abschnitt IV
Urteile und andere Entscheidungen
§ 95
Abschnitt V
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 1
Revision
§ 115
Unterabschnitt 2
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 128
Unterabschnitt 3
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 134
Dritter Teil
Kosten und Vollstreckung
Abschnitt I
Kosten
§ 135
Abschnitt II
Vollstreckung
§ 150
Vierter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 155
Erster Teil
Gerichtsverfassung
Abschnitt I
Gerichte

§ 1

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

§ 2

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind
in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,
im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.

§ 3

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,
5. die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,
6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

§ 4

Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

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