RSFV

Reisesicherungsfondsverordnung

Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

Vom 1.7.2021

Abschnitt 1
Geschäftsorganisation

§ 1

Geschäftsführung

(1) Der Gesellschaftsvertrag regelt, dass die Geschäftsführung des Reisesicherungsfonds aus mindestens zwei Geschäftsführern besteht.

(2) 1Die Gesellschafter dürfen nur zuverlässige und fachlich geeignete Personen zu Geschäftsführern bestellen. 2Die fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Leitungserfahrungen voraus, die eine solide und umsichtige Leitung des Reisesicherungsfonds gewährleisten. 3Geschäftsführer dürfen nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter oder einen Interessenvertreter der Reisewirtschaft tätig sein.

(3) 1Die Geschäftsführung leitet den Reisesicherungsfonds gesamtverantwortlich. 2Weisungsrechte der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

(4) 1Die Gesellschafterversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. 2Darin sind Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführer klar zu bestimmen und voneinander abzugrenzen.

(5) Bei wesentlichen Entscheidungen sowie erheblichen Verfügungen über das Fondsvermögen müssen mindestens zwei Geschäftsführer zustimmen.

(6) Entscheidungen der Geschäftsführung sind nachprüfbar zu dokumentieren.