§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,
2. die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,
3. das Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und
4. das Verfahren zur Erstattung der Maut.