Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
1Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber.
Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
1. die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
2. den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland,
3. den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen,
4. die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung und
5. den weiteren Ausgleichsmechanismus.