Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes.
(2)
Für folgende Aufbewahrungen, Anlagen und Einrichtungen gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12:
1.
Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes,
2.
Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes,
3.
Anlagen nach § 9b des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II sowie
4.
Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes.
(3)
Diese Verordnung gilt nicht
1.
für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet, sowie
2.
für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, für Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, sofern
a)
kein Kernbrennstoff in der Anlage vorhanden ist und
b)
das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 10⁷fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 10¹⁰fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.